Page 35 - Handbuch HR-Management
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HANDBUCH HR-MANAGEMENT Kapitel 1.4 / Ein uss der Digitalisierung auf das Personalwesen
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3. Datenschutz
In Unternehmen werden im Rahmen der Per- sonalarbeit persönliche Daten von Mitarbei- tern erhoben, verarbeitet und gespeichert. Durch die zunehmende Vermengung von Ar- beits- und Privatleben, z. B. die private Nut- zung von E-Mail und Internetzugang, stellt die praktische Einhaltung von gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz eine Herausfor- derung für die Unternehmen dar. Aus Arbeit- gebersicht ergeben sich hinsichtlich eigener Kontrollinteressen und nötiger Datenerhe- bung sowie angesichts des Rechts auf infor- melle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers immer wieder Kon iktsituationen, die es durch klare Regeln und kommunizierte Gren- zen zu vermeiden gilt.
Zusätzlich erschweren vielfältige Rechts- grundlagen zum Arbeitnehmerdatenschutz die regelkonforme Umsetzung. Diese  nden sich im Grundgesetz, im BSDG, Telekom- munikationsgesetz, Betriebsverfassungsge- setz, im Arbeitssicherheitsgesetz und der EU- Richtlinie zum Arbeiternehmerschutz.
Der Datenschutz im Arbeitsverhältnis er- gibt sich maßgeblich aus dem Bundesdaten- schutzgesetz (BDSG). Die zentrale Vorschri  ist der §32 BDSG. Zulässig ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personen- bezogenen Daten nur, soweit es das Bundes- datenschutzgesetz bzw. eine andere Rechts-
vorschri  zulässt oder die betro ene Person eingewilligt hat. Die Einwilligung des Betrof- fenen muss in jeder Phase des Umgangs mit seinen personenbezogenen Daten vorliegen, also bei Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten. Des Weiteren ist der Betro ene der Datenerhebung über den persönlichen Daten- bestand, den Zweck der Verarbeitung und die Zugri sberechtigungen zu informieren. Die- ser hat das Recht auf Auskun , Sperrung und Löschung seiner Daten, welches im Rahmen des Transparenzgebotes und des Betro enen- rechts zu wahren ist.
Der Umgang, also die Erhebung, Verarbei- tung und Nutzung von personenbezogenen Daten, muss für den Arbeitgeber möglich sein, um seine berechtigten Interessen wahren zu können. Hierzu zählen regelmäßig Daten zum Führen einer Personalakte, zur Arbeits- zeiterfassung, zu Zugangs- und Leistungs- kontrollen sowie Daten zur automatisierten Überweisung von Gehaltszahlungen. Grund- sätzlich gilt bereits bei der Planung von auto- matisierten Prozessen zur Verarbeitung von Personaldaten der Grundsatz der Datenver- meidung und Datensparsamkeit. Nach den Datenschutzgesetzen dürfen personenbezoge- ne Daten nur so lange au ewahrt werden, wie ihre Kenntnis für den Arbeitgeber zur Erfül- lung seiner berechtigten Interessen erforder- lich ist.
Quelle:
Hochschule für Oekonomie & Management, Düsseldorf, Stu- diengang Bachelor Wirtscha sinformatik; Autoren: René Sei ert, Dario Lohr, Béla Varga, Christian Ho mann; betreu- ender Professor: Prof. Dr. Uwe Kern; Typ: Fallstudienarbeit.
Die Inhalte sind zum Teil aus http://winfwiki.wi-fom.de/index.php/Ein uss_der_Digitalisierung_auf_ das_Personalwesen übernommen worden; Lizenzbestimmungen: http://www.gnu.org/licenses/fdl-1.2
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